AGB

der FRISCH MEDIA GmbH, Wenzelgasse 28, 53111 Bonn für die Erbringung von Agenturleistungen 

Präambel

Bei der FRISCH MEDIA GmbH (nachfolgend auch „FRISCH MEDIA“ oder „wir“ genannt) handelt es sich um eine Werbeagentur, die schwerpunktmäßig Leistungen aus dem Bereich der Werbung, insbesondere des Print Marketing, des Social-Media Marketing, des Online Marketing, des Webdesign, des Homepagedesign, Audio- und Videomarketing (u.a. Produktion von Filmen und Postproduktion), des Imagefilm Marketing sowie des Employer-Branding, des Personalmarketing, der Stellenanzeigen Dritten gegenüber anbietet.

Gegenstand der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Tätigkeiten von FRISCH MEDIA und damit zusammenhängender Dienstleistungen entsprechend den folgenden Bestimmungen.

1. Allgemeines, Geltungsbereich, Form

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend auch „AGB“ genannt) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern, insbesondere Auftraggebern, welche Unternehmer im Sinne des §14 BGB sind (nachfolgend auch „Geschäftspartner“ oder „Auftraggeber“ genannt).

1.2 Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Geschäftspartners werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Geschäftspartners dessen Projektauftrag/Auftrag vorbehaltlos annehmen.

1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Geschäftspartner (insbesondere im Rahmen des individuellen Projektauftrages, einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend (E-Mail ausreichend).

1.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Geschäftspartners in Bezug auf den Projektvertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Sofern in diesen AGB oder im Projektauftrag von, „schriftlich“ oder „Schriftform“ die Rede ist, wird insofern klargestellt, dass auch die Textform, insbesondere E-Mail ausreichend ist. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

2. Vertragsabschluss

2.1 Gegenstand der Vertragsbeziehung zum Geschäftspartner/Auftraggeber ist der jeweils erteilte Projektauftrag des Geschäftspartners, welcher auf das Angebot von FRISCH MEDIA folgt (in allen Fällen ist E-Mail ausreichend).

2.2. Angebote von FRISCH MEDIA an den Geschäftspartner, die Preise enthalten, kann der Geschäftspartner innerhalb von drei (3) Wochen nach Zugang annehmen. Nach Ablauf der Frist ist FRISCH MEDIA an das jeweilige Angebot nicht mehr gebunden.

2.3 Erstellt FRISCH MEDIA einen bloßen Kostenvoranschlag, so ist darin lediglich die Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes durch den

Geschäftspartner zu sehen, welches dann wiederum der schriftlichen Annahme durch FRISCH MEDIA bedarf (E-Mail ausreichend).

3. Leistung und Leistungsumfang

3.1 Der Umfang der einzelnen Leistungen und die entsprechende Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Projektauftrag und der darin enthaltenen Leistungsbeschreibung.

3.2 Für den Fall, dass der Geschäftspartner Ergänzungs- und/ oder Änderungswünsche hat, die über die ursprünglich im Projektauftrag vereinbarte Leistung hinausgehen, sind diese als zusätzlicher Aufwand gem. den vereinbarten Stundensätzen bzw. in Relation zu der ursprünglich vereinbarten Vergütung gegenüber FRISCH MEDIA nach entsprechender Rechnungsstellung zu erstatten.

3.3. Projektaufträge, die nicht nur eine bloße Warenlieferung bzw. reine Dienstleistung von FRISCH MEDIA zum Inhalt haben, stellt einen Urheberwerksvertrag war, der auf die Erstellung einer Werksleistung und der korrespondierenden Übertragung von Nutzungsrechten an der Werksleistung an den Geschäftspartner gerichtet ist. Etwaige im Vorfeld erstellte Materialien, wie Entwürfe, Vorschläge, Konzepte etc. unterfallen ebenso den Regelungen der Urheberrechtsgesetztes. Die Parteien sind sich insoweit einig, dass die Regelungen des Urheberrechtsgesetzes auch dann gelten sollen, wenn die jeweilige Leistung die erforderliche Schutzvoraussetzung nicht erfüllen sollte.

3.4 FRISCH MEDIA ist berechtigt, zur Erfüllung des jeweiligen Projektauftrages, insbesondere in Spezialbereichen, Dritte (Subunternehmer, Erfüllungsgehilfen) einzuschalten. Der Geschäftspartner kann einen solchen Dritten nur dann ablehnen, wenn eine berechtigter Grund für die Ablehnung vorliegt.

3.5 Nicht zu den geschuldeten Leistungen von FRISCH MEDIA gehören die Prüfung von Rechtsfragen, insbesondere aus dem Bereich des Urheber-, Wettbewerbs-, Design- und Markenrechts (z.B. wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit von Maßnahmen und die markenrechtliche oder designrechtliche Eintragungsfähigkeit von Arbeitsergebnissen).

3.5 Der Geschäftspartner hat das Recht, die rechtliche Zulässigkeit der jeweiligen vertragsgegenständlichen Maßnahme auf eigene Kosten durch eine sachkundige Person seiner Wahl überprüfen zu lassen oder kann FRISCH MEDIA um entsprechende Mitwirkung und/ oder Hinzuziehung eines Dritten bitten (nach entsprechender Vereinbarung über die Mitwirkungsleistung und die zu tragenden Kosten, z.B. Rechtsberatungskosten).

4. Nutzungsrechte

4.1 FRISCH MEDIA überträgt auf den Geschäftspartner sämtliche urheberrechtlichen und sonstigen Nutzungsrechte an dem Arbeitsergebnis in dem Maße wie es der Zweck des jeweiligen Projektauftrags/ Einzelauftrag erfordert. Wurde keine anderweite Regelung zwischen den Parteien getroffen (z.B. im Projektauftrag) werden die einfachen Nutzungsrechte von FRISCH MEDIA auf den Geschäftspartner übertragen.

4.2 Die Übertragung der Nutzungsrechte auf Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von FRISCH MEDIA bzw. einer entsprechenden Vereinbarung (z.B. im Rahmen des Projektauftrages).

4.3 Die übertragenen Nutzungsrechte schließen nicht die Befugnis ein, das Arbeitsergebnis (oder Vorstufen wie z.B. Entwürfe etc.) beliebig zu bearbeiten, hierzu bedarf es der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die FRISCH MEDIA (E-Mail ausreichend), es sei denn die Parteien verständigen sich im Rahmen des Projektauftrages anders. Eine Nachahmung der Arbeitsergebnisse oder Vorstufen (inkl. Konzepte etc.) durch den Geschäftspartner ist ausdrücklich nicht gestattet. Nicht Gegenstand der Rechteübertragung auf den Geschäftspartner sind von diesen abgelehnten oder abgebrochenen oder verworfenen Leistungen von FRISCH MEDIA (z.B. Konzepte, Ideen, Entwürfe etc.). Diese Nutzungsrechte verbleiben bei FRISCH MEDIA, ebenso wie die darin bestehenden Eigentumsrechte.

4.4 Erstellt FRISCH MEDIA im Rahmen ihrer vertraglichen Leistungen elektronische Programme oder Programmteile, so ist der jeweilige Quellcode/ Sourcecode und die entsprechende Dokumentation nicht Gegenstand der Rechteeinräumung, es sei denn, die Parteien vereinbaren schriftlich etwas anderes (E-Mail ausreichend).

4.5 Die Herausgabe von Daten gegenüber dem Geschäftspartner oder von ihm beauftragter Dritter erfolgt nur in geschlossenen, nicht editierbaren Dateien. Sollte der Geschäftspartner die Herausgabe von offenen Dateien wünschen, bedarf dies einer schriftlichen Vereinbarung und einer gesonderten Vergütung (z.B. im Rahmen des Projektauftrages).

4.6 Bedient sich FRISCH MEDIA zur Vertragserfüllung Dritter (z.B. Subunternehmer), wird FRISCH MEDIA die Nutzungsrechte an deren Leistungen zur Erfüllung des jeweiligen Projektauftrages auf Kosten des Geschäftspartners erwerben (ggf. im Kostenvoranschlag aufgeführt) und dementsprechend dem Geschäftspartner übertragen. Dadurch entstehende etwaige Mehrkosten trägt der Geschäftspartner, es sei denn die Parteien haben sich anderweitig schriftlich vereinbart (z.B. im Projektauftrag).

4.7 Werden zur Erstellung und Umsetzung des Projektauftrages bzw. des Arbeitsergebnisses Rechte Dritter oder Zustimmungen Dritter benötigt (z.B. Persönlichkeitsrechte, GEMA-Rechte, Drehgenehmigungen etc.) werden sich die Parteien diesbezüglich vorab absprechen. Etwaige in diesem Zusammenhang entstehende Kosten und/ oder zu entrichtende Gebühren (z.B. GEMA-Gebühren) und sonstige nutzungsrechtliche Abgeltungen, KSK bzw. KSA (Künstlersozialversicherungsabgaben etc.) sind vom Geschäftspartner zu tragen. Etwaige Nachforderungen diesbezüglich werden ebenfalls vom Geschäftspartner getragen.

4.8 Die Übertragung der jeweiligen Nutzungsrechte und etwaigen Eigentumsrechte stehen ausdrücklich unter dem Vorbehalt der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung von FRISCH MEDIA.

4.9 Sofern der Geschäftspartner die Nutzungsrechte gegenüber der ursprünglichen Vereinbarung im Projektauftrag nachträglich ausweiten möchte (z.B. in inhaltlicher, räumlicher oder zeitlicher Hinsicht), ist vorab eine entsprechende schriftlichen Vereinbarung auch im Hinblick auf die weitere anfallende Vergütung mit FRISCH MEDIA zu treffen. In jedem Fall ist jedoch die Differenz zwischen der ursprünglich vereinbarten Vergütung und der tatsächlichen Nutzung zu vergüten.

4.10 Sofern möglich wird der Geschäftspartner im Rahmen der Nutzung des Arbeitsergebnisses angemessen auf FRISCH MEDIA hinweisen (z.B. Verlinkung, Hinweis auf Homepage etc.).

4.11 FRISCH MEDIA ist -auch bei Übertragung von ausschließlichen Nutzungsrechten auf den Geschäftspartner- berechtigt, die Arbeitsergebnisse eines Projektauftrages über die jeweilige Vertragslaufzeit hinaus unentgeltlich zu Eigenrepräsentationszwecken (z.B. in Rahmen von Referenzen auf der Homepage, Kundenlisten oder in Social-Media Auftritten) und Wettbewerben, Präsentationen unter Nennung des Geschäftspartners zu verwenden, es sei denn die Parteien vereinbaren schriftlich etwas anderes.

5. Termine und Fristen

5.1 Abgabetermine und Fristen sind regelmäßig bloße unverbindliche Orientierungshilfen, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich schriftlich (z.B. im Projektauftrag) etwas anderes vereinbart.

5.2 FRISCH MEDIA haftet nicht dafür, dass es zu einer Verzögerung von Abgabeterminen und Fristen kommt, welche darauf beruht, dass der Geschäftspartner seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt (z.B. Anlieferung von Informationen, Unterlagen und/ oder zu verwendendes Material). In einem solchen Fall verschieben sich die vereinbarten Abgabetermine und Fristen entsprechend angemessen nach hinten (mindestens in dem Umfang der Verzögerung), es sei denn die Parteien vereinbaren schriftlich etwas anderes.

5.3. Für den Fall, dass der Geschäftspartner in Annahmeverzug kommt und/oder eine Mitwirkungspflicht schuldhaft verletzt, dann ist Frisch Media berechtigt entstehende Schäden und/ oder Mehraufwendungen geltend zu machen. Unabhängig davon bleibt die Geltendmachung von weiteren Ansprüchen unberührt.

5.4 Für den Fall, dass ein vereinbarter Abgabetermin und/ oder Frist von FRISCH MEDIA nicht eingehalten wird, hat der Geschäftspartner FRISCH MEDIA schriftliche eine angemessene Nachfrist zu setzen (E-Mail ausreichend). Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, ist der Geschäftspartner berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Sofern FRISCH MEDIA in solchen Fällen die Nichteinhaltung des Abgabetermins oder der Frist nicht zu vertreten hat, sind Schadensersatzansprüche gegenüber FRISCH MEDIA ausgeschlossen.

6. Vergütung, Fälligkeit der Vergütung, Aufwendungen

6.1 Die für den jeweiligen Projektauftrag fällige Vergütung wird im Projektauftrag vereinbart.

6.2 Ist in dem jeweiligen Projektauftrag keine spezielle Vergütungsregelung enthalten, erfolgt die Vergütung auf der Basis von Zeitaufwand nach dem jeweiligen Stundensatz von FRISCH MEDIA (mindestens jedoch zu branchenüblichen Stundenvergütungssätzen).

6.3 Sämtliche Leistungen der FRISCH MEDIA GmbH verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit diese tatsächlich anfällt.

6.4 Die FRISCH MEDIA GmbH ist berechtigt angemessene Vorschüsse zu verlangen, dies gilt insbesondere bei für den Geschäftspartner/Auftraggeber vorzunehmenden Medienschaltungen etc.

6.5 Sofern die Parteien nicht anderes vereinbart haben, erfolgt die Bezahlung von Rechnungen innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzüge (wie z.B. Skonto etc.).

6.6 Aufwendungsersatz für Auslagen von FRISCH MEDIA, z.B. für Versand- und Vervielfältigungskosten, erfolgt nach vorheriger Genehmigung der Ausgaben durch den Geschäftspartner und unter Vorlage der Originalbelege, es sei denn die Parteien haben sich bereits im Projektauftrag auf die Übernahme der Kosten durch den Geschäftspartner verständigt.

6.7 Reisekosten werden dem Geschäftspartner nach vorheriger schriftlicher Zustimmung/Freigabe (E-Mail ausreichend) berechnet. Dies gilt auch für etwaige Reisekosten Dritter (wie z.B. Reisekosten eines eingesetzten Subunternehmers).

6.8 Gesondert zu vergütende Leistungen von FRISCH MEDIA sowie weitere Kostenerstattungen werden nach Abschluss der jeweiligen Arbeiten in Rechnung gestellt und innerhalb von 10 Tagen durch den Geschäftspartner bezahlt.

6.9 Kündigt oder beendet der Geschäftspartner einen Projektauftrag, den er zuvor gegenüber FRISCH MEDIA freigegeben hat, dann gilt bzgl. der Vergütung von FRISCH MEDIA die Regeln des Werkvertragsrechts, insbesondere §648 ff. BGB.

6.10 Eine unentgeltliche Tätigkeit, insbesondere die kostenfreie Anfertigung/ Entwicklung von Entwürfen, Konzepten ist regelmäßig nicht berufsüblich.

6.11 Vorschläge und Weisungen des Geschäftspartners aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen im Zusammenhang mit dem Projektauftrag haben keinen Einfluss auf die Vergütung; sie begründen auch kein Miturheberrecht, es sei denn, dass sie ausdrücklich vereinbart worden sind.

7. Genehmigungen, Abnahmen etc.

7.1 Der Geschäftspartner verpflichtet sich, etwaig erforderliche Abnahmen, Genehmigungen, Freigaben, und Weisungen so rechtzeitig zu erteilen und erforderliche Unterlagen und Informationen FRISCH MEDIA zu liefern, dass FRISCH MEDIA den Projektauftrag ohne Mehrkosten oder Qualitätseinbußen reibungslos und termingerecht durchführen kann. Kommt es hierbei zu Verzögerungen im Ablauf so sind etwaige Mehrkosten vom Geschäftspartner zu tragen.

7.2 Genehmigungen, Freigaben, Abnahmen (z.B. Von Leistungen von FRISCH MEDIA) gelten als erteilt, wenn der Geschäftspartner nicht innerhalb von 10 Werktagen ab Anlieferung (z.B. durch Dateiübermittlung per E-Mail) schriftlich widerspricht (E-Mail ausreichend) und das Arbeitsergebnis im Wesentlichen der getroffenen Vereinbarung entspricht.

7.3 Für den Fall, dass das Arbeitsergebnis wesentlich von der vereinbarten Leistung abweicht, ist FRISCH MEDIA berechtigt im Rahmen von maximal zwei (2) Korrekturschleifen die Abweichungen zu beseitigen.

7.4 Eine Abnahme gilt spätestens mit der vollständigen Bezahlung und/ oder der Nutzung des jeweiligen Arbeitsergebnisses als erfolgt.

8. Hosting, Streaming, etc.

8.1 Sofern Daten, Webseiten, Portale, Veranstaltungen und/ oder ähnliche Arbeitsergebnisse gehostet werden sollen, also Internet-Hosting-Dienstleistungen oder ähnliche Leistungen vom Geschäftspartner benötigt werden, werden sich die Parteien darüber im Rahmen der jeweiligen Projektauftrages gesondert einigen, z.B. ob ein Drittanbieter die benötigten Internet-Hosting-Dienstleistungen erbringt und FRISCH MEDIA lediglich im Namen und auf Rechnung des Geschäftspartners das Hosting administrativ für diesen abwickelt. In einem solchen Fall würde zwischen dem Geschäftspartner und dem Dritten Dienstleister (z.B. dem Hoster, dem Hosting-Provider) ein gesonderter Vertrag abgeschlossen werden. Ein solcher Dienstleister ist dann entsprechend kein Erfüllungsgehilfe und/ oder Subunternehmer von FRISCH MEDIA, sondern direkter Vertragspartner des Geschäftspartners, so dass die sich daraus ergebenen Rechte und Pflichten ebenso wie Haftung und Gewährleistungsansprüche direkt zwischen dem Geschäftspartner und dem Dritten geregelt werden.

9. Gewährleistung, Haftung,

9.1 Die von FRISCH MEDIA erbrachten Leistungen und Arbeitsergebnisse sind vom Geschäftspartner unverzüglich nach Erhalt innerhalb von 10 Werktagen zu überprüfen und etwaige Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen (E-Mail ausreichend).

9.2 FRISCH MEDIA ist sodann berechtigt, im Rahmen von zwei (2) Nachbesserungs-/ Korrekturschleifen in angemessener Zeit den Mangel zu beheben.

9.3 Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Grund, sind bei fahrlässigem Verhalten von FRISCH MEDIA, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Ihrer Erfüllungsgehilfen begrenzt auf den typischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Bei leichter Fahrlässigkeit sind sie ausgeschlossen, es sei denn, sie betreffen die Verletzung einer so wesentlichen Pflicht, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (sogenannte Kardinalspflicht). Die Haftungsbeschränkung und der vorstehende Haftungsausschluss gelten nicht bei vorsätzlichen Verhalten von FRISCH MEDIA bei Ansprüchen aus einer Garantie, bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.

9.4 FRISCH MEDIA übernimmt keinerlei Haftung im Hinblick auf Materialen, Unterlagen , Informationen und Ähnlichem, die der Geschäftspartner zwecks Verarbeitung/ Bearbeitung bzw. zur Herstellung des Arbeitsergebnisses und entsprechender Verarbeitung im Rahmen des Projektauftrages an FRISCH MEDIA überlässt (z.B. Texte, Bilder, Grafiken, Videos etc.). Es ist in diesem Zusammenhang davon auszugehen, dass von dem Geschäftspartner zur Verfügung gestellte Materialien frei von Rechten Dritter sind. Auch hierfür übernimmt FRISCH MEDIA keine Haftung.

9.5 FRISCH MEDIA übernimmt auch keinerlei Gewährleistung und daraus resultierende Haftung für den Erfolg (wirtschaftlicher und/ oder sonstiger Natur) einer Maßnahme bzw. des jeweiligen Projekts.

9.6 Schwerwiegende Ereignisse, wie insbesondere höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, Epidemien, Pandemien, die unvorhersehbare Folgen für die Leistungsdurchführung nach sich ziehen, befreien die Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten, selbst wenn sie sich in Verzug befinden sollten. Eine automatische Vertragsauflösung ist damit nicht verbunden. Die Parteien sind verpflichtet, sich von einem solchen Hindernis zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

10. Geheimhaltung und Datenschutz und Datensicherung

10.1. FRISCH MEDIA und der Geschäftspartner werden sämtliche ihnen durch die Zusammenarbeit bekanntwerdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei geheim zu halten. Diese Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbeschränkt über die Dauer dieses Vertrages hinaus. Die Parteien stehen dafür ein, dass entsprechende Geheimhaltungsverpflichtungen mit ihren Mitarbeitern und sonstigen Erfüllungsgehilfen ebenfalls vereinbart werden.

10.2 FRISCH MEDIA und der Geschäftspartner verpflichten sich, die für sie geltenden Datenschutzbestimmungen (BDSG und DSGVO) einzuhalten. In diesem Zusammenhang bestätigt der Geschäftspartner, dass von ihm oder auf seine Veranlassung von Dritten an FRISCH MEDIA übermittelte, personenbezogene Daten entsprechend den einschlägigen Regelungen des Datenschutzes, insbesondere der DSGVO und des BDSG, erhoben und verarbeitet wurden, dass etwaige erforderliche Zustimmungen, Einwilligungen Betroffener vorliegen und dass die Nutzung der Daten durch FRISCH MEDIA im Rahmen des Projektauftrages keine dieser Bestimmungen verletzt oder den Rahmen der erteilten Zustimmung überschreitet.

10.3 Der Geschäftspartner wird Daten und Informationen, Unterlagen und Programme vor Übergabe an FRISCH MEDIA zwecks Erfüllung des Projektauftrages sichern, um bei etwaigem Datenverlust die Wiederherstellung zu ermöglichen.

11. Schlussbestimmungen

11.1 Die Parteien sind sich einig, dass die im Rahmen eines Projektauftrages getroffenen Regelungen bei abweichendem Inhalt den Regelungen dieser AGB vorgehen (siehe auch Ziffer 1.3).

11.2 Erfüllungsort ist der Sitz von FRISCH MEDIA. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Projektauftrag und im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist der Sitz von FRISCH MEDIA.

11.3 Es gilt das Gesetz der Bundesrepublik Deutschland.

Stand: September 2020